Aufhebung eines vom BAMF verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots;
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018

Recht_2

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die streitige Frage entschieden, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt die Zuständigkeit bei den Ausländerbehörden und nicht beim BAMF.

LKT Rundschreiben Nr. 126/2018 [PDF-Dokument: 45 kB]

14.03.2018